Satzung des
Neukalener Heimatverein e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(A) Der Verein führt den Namen „Neukalener Heimatverein e.V.“
(B) Der Verein hat seinen Sitz in Neukalen, Mecklenburg-Vorpommern
(C) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§2 Zweck des Vereins
Der Verein mit Sitz in Neukalen hat folgende Aufgaben:
A) Aufarbeitung der Heimatgeschichte, Heimatkunde- und -pflege in Forschung und Kommunikation und Förderung des kulturellen Lebens gem. § 52 AO 2,1
B) Heranführen der Jugend an die Thematik der Heimat- und Regionalgeschichte, deren Betreuung im Rahmen der Jugendhilfe gem. § 52 AO 2,4
C) Förderung der Geselligkeit im Sinne der Altenhilfe und der Mitwirkung in der Gesellschaft gem. § 52 AO 2,4
D) Förderung heimatbezogener Kunst und Kultur gem. § 52 AO 2,5 mit Aufgaben der Förderung der Traditionspflege/Brauchtumspflege einschl. Karneval und Faschingsveranstaltungen und die Förderung heimatbezogener Kunst und Kultur gem. § 52 AO 2,5
E) Schaffen eines geeigneten Arbeits- und Wirkungsumfeldes
F) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Verwirklichung des Satzungszweckes
Die Vereinsarbeit wir durch folgende Elemente, Tätigkeiten, Aufträge und Arbeitsaufgaben umgesetzt:
A) Ausführung chronistischer Tätigkeiten, Publikation (Heimatheft, Internet u.a. ) und Forschung, Einrichtung und Konzipierung von Ausstellungen, Betreuung der Heimatstube, Ausführung von Veranstaltungen, Medienarbeit
B) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Lehrveranstaltungen, Jugendarbeit mit Schulen und anderen Verbänden, Einladung von Autoren, Wissenschaftlern und Sach- und Zeitzeugen, Begegnungen und Pflege der niederdeutschen Mundart, durch Lesungen, gesellige Treffen, Gesprächsabende, Vorträge im Rahmen der Seniorenarbeit und –Freizeitgestaltung, geführte Wanderungen, Besichtigungen und musikalische Veranstaltungen
C) Mitwirkung an Ausstellungen, Vorträge, Lesungen und Gesprächsrunden, musikalische Darbietungen auch zum Mitmachen, Künstler- und Autorenbegegnungen und Treffen mit anderen Vereinen gleicher Ausrichtung
D) dito nach §3 A-D, plus Karnevals- und Faschingsveranstaltungen wie auch zu jährlichen Hochfesten
E) Kontaktaufbau zu anderen Vereinen und Gesellschaften, Lehr- und Bildungseinrichtungen, Lehr- und Fachkräften, publizistischer und inhaltlicher Austausch, Besuche und Begegnungen und deren Veröffentlichung in eigenen und regionalen Medien
F) Der Verein ist offen für alle, die gewillt und bestrebt sind, die Vereinszwecke zu unterstützen
§4 Verwendungen Zurechnungen und Begünstigungen
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
4) Tätigkeiten und Abrechnungen haben entsprechend gesetzl. Forderungen zu erfolgen
Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Ausgenommen davon sind besondere Aufwendungen für Auslagen oder besondere Leistung oder Dienste, die im Rahmen der Vereinsarbeit für den Vereinszweck erbracht werden und denen ein Vorstandsbeschluss zugrunde liegt. Diese sind keine Zuwendungen.
Diese besonderen Aufwendungen sind im Rahmen der Grundsätze ordentlicher Buchhaltung oder Speicherbuchhaltung mit Mittelherkunft und Mittelverwendung nachzuweisen und im Kassenbericht auszuweisen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereines oder dem Fortfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den:
- Natur- u. Angelfreunde e.V. Angelverein Hecht Neukalen e.V., Wallstr. 51, 17154 Neukalen
- Neukalener Carneval Club 1958 e.V., Darguner Str. 9, 17154 Neukalen
- Turn- u. Sportverein (TuS) Neukalen e.V., Ringstraße 49
- Freiwillige Feuerwehr Neukalen, Salemer Weg 1c, 17154 Neukalen
Die vorbenannten Vereine haben das zugewiesene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Jugendarbeit, zu verwenden.
§5 Mitgliedschaft
A) Mitglieder des Vereins können
1) natürliche und/oder
2) juristische Personen werden
B) Der Eintritt erfolgt auf Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
C) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Hierfür ist ein Beschluss der Jahreshauptversammlung erforderlich.
D) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder aus wichtigem Grund, wenn:
1) das Verhalten des Mitgliedes gegen die Zielsetzung des Vereins (§ 2) oder allgemeine Grundsätze des deutschen Grundgesetzes verstößt,
2) es sich an Aktionen gegen die Menschlichkeit, Rassen- oder Volksverhetze beteiligt oder
3) es trotz schriftlicher Aufforderung mit der Beitragszahlung 1 Jahr im Rückstand ist.
E) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 31.10. des bezielten Austrittsjahres erfolgen
1) dieser muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden
2) gezahlte Beiträge werden nicht erstattet
3) über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abstimmenden Mitglieder
4) der Verein kann ein Ehrengericht temporär oder für die Dauer einer Wahlperiode wählen lassen.
a) im Falle eines Ausschlusses kann das Ehrengericht angerufen werden,
b) dieses entscheidet mit einfacher Mehrheit und legt seine Begründung ausführlich dar
c) der ordentliche Rechtsweg kann nicht ausgeschlossen werden
§6 Mitgliedsbeiträge
A) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung beschließt. Über die Gewährung von Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand.
B) Spenden werden im Sinne dieser Satzung verwendet.
C) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.
§7 Organe des Vereins
A) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
B) Der Vorstand besteht aus der/dem:
1) Vorsitzenden,
2) stellvertretenden Vorsitzenden,
3) Schriftführerin/dem Schriftführer,
4) dem Kassenwart und mindestens
5) einer Beisitzerin/einem Beisitzer
C) Der Vorstand wird beauftragt und ermächtigt alle entsprechenden Daten an das zuständige Amtsgericht, Termin und fristgemäß weiterzuleiten und im Zweifelsfalle eine salvatorische Lösung zu zeichnen. Dies ist zu vermerken.
D) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung selbst geben.
E) Die Mitglieder des Vorstandes
1) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes
2) Zur Abberufung des Vorstandes
a) Vor Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes ist die Einberufung einer Hauptversammlung notwendig.
b) Der Vorstand kann nur insgesamt/ en bloc abberufen werden.
c) Die Entscheidungsfindung dafür muss mit einer zwei Drittelmehrheit erfolgen.
d) Im Paritätsfalle ist die Stimme des/der Vorsitzenden entscheidend.
e) Sollte nach zwei Wahlen keine zwei/drittel-Mehrheit zustande kommen, entscheidet eine einfache Mehrheit der beschlussfähigen Versammlung.
3) Der Verein kann Interessengemeinschaften und/oder Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder sich aktiv für die Erfüllung §2 bzw. §3 genannten Aufgaben einsetzen.
a) Die Hinzunahme von Fachkompetenz von außerhalb des Vereines ist möglich. Näheres kann die Arbeitsgruppe oder Interessengemeinschaft selbst bestimmen.
b) Zur Gründung im o.g. Sinne sind mindestens 2 Mitglieder notwendig.
c) Die Fortführung als Einzelmitglied ist bei Ausscheiden zulässig.
4) Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gegenüber Dritten. Sie bilden den Vorstand Im Sinne des §26 BGB.
§8 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
A) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung.
Er erstattet der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht und den Kassenbericht.
B) Der Vorstand beruft bei Bedarf Vorstandssitzungen mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Woche ein.
C) Er hat in jedem Vierteljahr mindestens eine Sitzung.
1) Diese einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder es schriftlich fordern.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.
3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.
§9 Mitgliederversammlung
A) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
B) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den von zwei Kassenprüfern erstellten Kassenbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
C) Die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3- Mehrheit beschlossen werden. Der Vorstand kann Satzungsänderungen vornehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- bzw. Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Auflösung ist auf dem Rechtsweg einklagbar.
D) Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal im ersten Quartal eines Jahres als Jahreshauptversammlung, im Übrigen nach Bedarf als Mitgliederversammlung von der/dem Vorsitzenden einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
3) ausgenommen bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit 2/3-Mehrheit.
4) Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
E) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder einberufen.
F) Zu einer Mitgliederversammlung
1) sind die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einzuladen.
2) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand sieben Werktage vorher schriftlich zuzuleiten.
G) Den Vorsitz der Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung
1) führt die/der Vorsitzende,
2) bei ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende.
3) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beraten werden, wenn die Versammlung ihre Dringlichkeit durch Mehrheitsbeschluss anerkannt hat.
4) Satzungsänderungen dürfen nicht auf Grund von Dringlichkeitsanträgen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
5) Die Schriftführung ist zu gewährleisten und aktenkundig zu machen.
H) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung einschließlich der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§10 Kassenprüfer
A) Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist erst nach 2 Jahren möglich.
B) Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassenführung und empfehlen der Mitgliederversammlung gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.
§11 Auflösung des Vereins
A) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung. Ein Beschluss zur Auflösung wird erst wirksam, wenn er in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wurde.
B) Die zweite Versammlung darf frühestens einen Monat und muss spätestens drei Monate nach der ersten stattfinden.
§12 In Kraft treten
A) Die vorstehende Fassung der Satzung wurde außerhalb einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren gemäß § 5 Abs.3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums-recht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ordnungsgemäß beschlossen.
B) Sie tritt am 15.03.2022 in Kraft.
Die Zeichnung findet umseitig statt und ist vor dem Notariat zu beurkunden und dem Amtsgericht unverzüglich vorzulegen
Gezeichnet in der Peenestadt Neukalen am 15.03.2022:
Vorsitzende: Ilona Rettig
stellv. Vorsitzende: Hannelore Dietzel
Schriftführerin: Ingrid Borchardt
Kassenwart: Hans - Jörg Wähnke
Beisitzer: Andreas Ulbricht
Beisitzer: Manfred Becker
Beisitzer: Karl - Friedrich Lenz