Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Gemäß des Bundesmeldegesetzes (BMG) weist die Meldebehörde darauf hin, dass Betroffene das Recht haben, in nachfolgenden Fällen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m)
§ 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern
Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören (gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG)
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im
Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG)
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG)
.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG)
Sofern Sie Widerspruch erhoben haben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.
Der Widerspruch ist gegenüber dem Amt Malchin am Kummerower See, Einwohnermeldeamt, Am Markt 1 in 17139 Malchin zu erklären.